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Testament





Testament Angebliche Beweise für gefälschtes Testament
2008-07-23 | Quelle:
GIESSEN (cam). "Ich verlasse mich auf Ihr Wort", hatte Strafrichter Dr. Frank Oehm vor drei Wochen zu dem Gießener Rechtsanwalt gesagt. ... ...mehr

Demonic (remastered Special Edition)


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Testament


.Ein Testament (von lat. testamentum, dieses wiederum von lat. testari „bezeugen“) ist eine Form der letztwilligen Verfügung eines Menschen. Eine andere Form der letztwilligen Verfügung ist der Erbvertrag. Eine letztwillige Verfügung ist eine einseitig getroffene Regelung des Erblassers über sein Vermögen, die im Falle seines Todes in Kraft tritt.

In Österreich heißen nur letztwillige Verfügungen, durch die ein Erbe eingesetzt wird, Testament. Sonstige vermögensrechtliche Verfügungen von Todes wegen (Vermächtnisse usw.) erfolgen im Kodizill (§ 553 ABGB).

„Das Lesen des Testaments“ (frz. Karikatur des 19. Jh.)

Die rechtlichen Regeln über Inhalt, Errichtung, Widerruf, Auslegung und Anfechtung von Testamenten sind Teil des Erbrechts. Durch das so genannte Patiententestament (auch Patientenverfügung) wird dagegen nicht das Schicksal des Vermögens nach dem Tod, sondern der Umfang der medizinischen und pflegerischen Betreuung für den Fall geregelt, dass der Patient später einen Willen nicht mehr bilden oder äußern kann. Die Formvorschriften des Testamentes gelten nicht für Patientenverfügungen. Das gleiche gilt für den letzten Willen betreffend die Bestattung.

Beim Tod eines Menschen, der kein wirksames Testament errichtet (oder einen Erbvertrag geschlossen) hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese Erbfolge entspricht nicht notwendigerweise den Vorstellungen des Erblassers und kann zu Streitigkeiten unter den Angehörigen führen, die der Erblasser durch eine klare testamentarische Regelung vermeiden kann. Zum Beispiel regelt die gesetzliche Erbfolge, dass in einer kinderlosen Ehe die Eltern neben dem überlebenden Ehegatten Erben werden und mit diesem eine Erbengemeinschaft bilden. Oft stimmt auch die gesetzliche Regelung, dass die Kinder neben dem überlebenden Ehegatten erben, nicht mit dem letzten Willen des Erblassers überein. Wer dies vermeiden möchte, muss die Erbfolge durch ein Testament (oder einen Erbvertrag) regeln.

Inhalt des Testaments

In einem Testament können die folgenden, erbrechtlichen Verfügungen getroffen werden:

Erbeinsetzung Enterbung (abdicatio) Aussetzung eines Vermächtnisses Auflage Teilungsanordnung Anordnung der Testamentsvollstreckung durch einen Testamentsvollstrecker Pflichtteilsentziehung und -beschränkung

Daneben kommt als nicht erbrechtliche Verfügung in der Form eines Testaments auch die Benennung eines Vormunds für hinterlassene minderjährige Kinder gemäß § 1776 BGB in Betracht.

Anwendbarkeit

Für Deutsche, die sich im Ausland befinden, beurteilt sich vor deutschen Gerichten die Rechtsnachfolge von Todes wegen auch für Vermögen, welches sich im Ausland befindet, nach deutschem Erbrecht, es sei denn, dass das Recht des anderen Staates für das in ihrem Machtbereich gelegene Vermögen besondere Vorschriften geschaffen hat, die es auch auf Deutsche anwendet.

In solchen Fällen findet im Interesse des internationalen Entscheidungseinklangs und der fehlenden Möglichkeit der deutschen Gerichte, eine Zwangsvollstreckung im fremden Hoheitsbereich zu erzwingen, eine Nachlassspaltung statt.

Bei einer solchen Nachlassspaltung beurteilt sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen für das im betreffenden Staat gelegene Vermögen nach dem ausländischen Recht; im Übrigen ist das deutsche Recht berufen. Ein im Ausland erstelltes Testament kann von einem deutschen Konsul beurkundet werden; dieser leitet es an das Amtsgericht Schöneberg (Berlin) zur amtlichen Verwahrung weiter.

Bei Ausländern wird auch in Deutschland deren Heimatrecht angewandt, es sei denn, ihr Heimatrecht erklärt deutsches Recht für maßgeblich (Rückverweis). Nach dem deutschen Internationalen Privatrecht können Ausländer, die für in Deutschland gelegenes Grundvermögen einen Erben eingesetzt haben, auch deutsches Erbrecht wählen.

Testierfähigkeit

Die Testierfähigkeit (§ 2229 BGB) ist nach deutschem Recht von der allgemeinen Geschäftsfähigkeit zu unterscheiden. Die volle Testierfähigkeit beginnt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind beschränkt testierfähig. Auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder Vormundes kann dieser ein Testament errichten. Zum Schutz des Minderjährigen vor unüberlegten Verfügungen ist die Testierfähigkeit jedoch auf solche Testamentsformen beschränkt, die die Beratung durch einen Notar einschließen, d. h. es ist möglich, ein öffentliches Testament durch mündliche Erklärung oder offene Schrift zu errichten.

Die Testierfähigkeit wird durch Geistesschwäche oder eine Bewusstseinsstörung ausgeschlossen. Eine solche geistige Einschränkung hebt die Testierfähigkeit auf, wenn der Testierende nicht mehr die Tragweite seiner Entscheidungen erkennen und seinen Willen frei von Einflüssen dritter Personen bilden und äußern kann. Testierunfähigkeit ist eine Sonderform der Geschäftsunfähigkeit.

Ob eine solche Testierunfähigkeit vorliegt, ist vom Nachlassgericht (§ 72 FGG) bei Erteilung des Erbscheins von Amts wegen zu prüfen (§§ 12 FGG; 2353, 2358 BGB), wenn konkrete Zweifel an der Testierfähigkeit besteht. Die Tatsache, dass ein ... Mehr in der Wikipedia



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