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Wer Wind SĂ€t..(2006-04-24) ![]() weitere Werke von Fahnenflucht | Songliste
1: Wer Wind saet
2: Bleib nicht stehen
3: Eine ganz normale Story
4: Ich bin dein Feind mein Freund
5: Traurig aber wahr
6: Schichtwechsel
7: Die Ferne ruft
8: Macht es das richtig ?
9: Trautes Heim
10: Ich sehe Tod
11: Odyssee
12: Der Blick zur#ck
13: Auf die neuen Zeiten
14: Punkrockpazifisten |
Fahnenflucht.Du kannst Wikipedia helfen, indem du sie recherchierst und einfĂŒgst. Fahnenflucht oder Desertion bezeichnet das Fernbleiben eines Soldaten von militĂ€rischen Verpflichtungen in Kriegs- oder Friedenszeiten. Der fahnenflĂŒchtige Soldat wird im Allgemeinen als Deserteur (frz. dĂ©serteur, abgeleitet von lat. deserere = verlassen) bezeichnet, oft wird ihm Feigheit unterstellt. Situation in Deutschland Bundesrepublik Deutschland Fahnenflucht ist in Deutschland nach § 16 Wehrstrafgesetz (WStG) strafbar. Schutzgut der Fahnenflucht ist die Schlagkraft der Truppe. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren bestraft, wer eigenmĂ€chtig seine Truppe oder Dienststelle verlĂ€sst oder ihr fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd oder fĂŒr die Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen oder die Beendigung des WehrdienstverhĂ€ltnisses zu erreichen. Bereits der Versuch der Fahnenflucht ist strafbar. Ăbt der fahnenflĂŒchtige Soldat tĂ€tige Reue, indem er sich binnen eines Monats stellt und ist er bereit Wehrdienst zu leisten, so wird die Höchststrafe auf drei Jahre Freiheitsentziehung herabgesetzt. Die Fahnenflucht ist ein Sonderdelikt; sie kann nur von Soldaten begangen werden. FĂŒr die Beteiligungsformen der Anstiftung und Beihilfe muss das strafbegrĂŒndende Merkmal Soldat zu sein aber nicht vorliegen. Stiftet eine Zivilperson eine MilitĂ€rperson zu einer Fahnenflucht an oder leistet sie ihr Beihilfe, ist jedoch fĂŒr den Anstifter oder den Gehilfen höchstens auf 3 Jahre und ein dreiviertel Jahr Freiheitsstrafe zu erkennen. FĂŒr Zivildienstpflichtige gilt fĂŒr die Dienstflucht (§ 53 ZDG) entsprechendes. In Deutschland ist die Unterlassung der Meldung einer geplanten Fahnenflucht eines anderen zu einem Zeitpunkt, zu welchem die AusfĂŒhrung noch abgewendet werden kann, nicht strafbar. Disziplinarrechtliche MaĂnahmen bleiben unberĂŒhrt. Die Fahnenflucht ist von der unerlaubten Entfernung (eigenmĂ€chtige Abwesenheit) zu unterscheiden. Die unerlaubte Entfernung ist nach §15 WStG mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe belegt. Die unerlaubte Entfernung erfasst die vorsĂ€tzliche oder fahrlĂ€ssige Abwesenheit von mehr als 3 Kalendertagen oder das Verlassen seiner Truppe bzw. seiner Dienststelle, ohne die Absicht zu fordern sich dauerhaft oder fĂŒr die Dauer eines bewaffneten Einsatzes dem Wehrdienst zu entziehen oder das WehrdienstverhĂ€ltnis zu beenden. In der Bundesrepublik Deutschland ist zur Aburteilung fahnenflĂŒchtiger MilitĂ€rpersonen die ordentliche Gerichtsbarkeit berufen. Der Bund kann Wehrstrafgerichte errichten. Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfall sowie ĂŒber MilitĂ€rpersonen ausĂŒben, welche in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber bisher keinen Gebrauch gemacht. Offizielle Zahlen zur HĂ€ufigkeit der Fahnenflucht in Deutschland liegen nicht vor. [1]. SchĂ€tzungen gehen von ca. 50 Fahnenfluchten im Jahr aus. KaiserreichIm Deutschen Reich war die Fahnenflucht im Dritten Abschnitt des MilitĂ€rstrafgesetzbuches des Deutschen Reiches[2] vom 20. Juni 1872 geregelt. Zur Aburteilung von Fahnenflucht waren militĂ€rische Strafgerichte berufen. Weimarer RepublikIn der Weimarer Republik war die Fahnenflucht in den §§ 64 bis 80 MilitĂ€rstrafgesetzbuch (MStGB) in der Fassung vom 16.Juni 1926 [RGBl. I, S.275] geregelt [3]. §§ 64 und 65 definiert eine 'unerlaubte Entfernung', § 69 die Fahnenflucht/Desertion. Mit der Weimarer Republik ging die Gerichtsbarkeit in MilitĂ€rstrafsachen auf die ordentlichen Gerichte ĂŒber. Zeit des NationalsozialismusAm 1. Januar 1934 wurden die militĂ€rischen Strafgerichte wieder eingefĂŒhrt. 1935 und 1940 wurden die Bestimmungen zu diesen beiden TatbestĂ€nden erheblich verschĂ€rft[4]. * Die Unerlaubte Entfernung stellt im Grunde ein militĂ€risches Alltagsdelikt dar. Durch die VerschĂ€rfungen wurde aus einem Vergehen ein Verbrechen, auf das bis zu zehn Jahre Haft stand. Der Tatbestand war erfĂŒllt, wenn sich ein Wehrmachtsangehöriger vorsĂ€tzlich oder fahrlĂ€ssig lĂ€nger als sieben (im Feld lĂ€nger als drei) Tage von der Truppe entfernt hat oder nach einer Trennung von der Truppe nicht zu dieser zurĂŒckkehrte.[5] Die Fahnenflucht ist wie im heutigen MilitĂ€rrecht eine unerlaubte Entfernung in der Absicht sich dem Wehrdienst dauerhaft zu entziehen; auch der Versuch war strafbar. Die Strafandrohung war Ă€uĂerst feingliedrig: Der Strafrahmen lag grundsĂ€tzlich von einem bis zu fĂŒnf Jahren GefĂ€ngnis, im Wiederholungsfall nicht unter zehn Jahren, andernfalls mit Todesstrafe. Hatten mehrere Soldaten eine Fahnenflucht in MittĂ€terschaft begangen, so wurde die Freiheitsstrafe um ein Jahr bis zu fĂŒnf Jahren erhöht. Wurde die Handlung im Feld begangen, so trat statt des GefĂ€ngnisses Zuchthaus von gleicher Dauer, gegen den RĂ€delsfĂŒhrer und gegen den Anstifter Todesstrafe ein. Die Fahnenflucht vom Posten vor dem Feind oder aus einer belagerten Festung wurde mit dem Tode bestraft. Dieselbe Strafe traf den FahnenflĂŒchtigen, welcher zum Feinde ĂŒberging (ĂberlĂ€ufer). Als Nebenstrafe war auf die Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes zu erkennen. Am 23. MĂ€rz 1921 (??, JAHR MUSS FALSCH SEIN!) wurde die Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes durch Entlassung ersetzt (§44 Abs.2 Wehrgesetz). Stellte sich ein FahnenflĂŒchtiger innerhalb sechs Wochen nach erfolgter Fahnenflucht, so konnte die an sich verwirkte Zuchthausstrafe oder GefĂ€ngnissstrafe bis auf die HĂ€lfte ermĂ€Ăigt werde, wenn er die Fahnenflucht nicht im Feld begangen hatte. Lag kein RĂŒckfall vor, so konnte von der Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes abgesehen werden. Gegen Unteroffiziere musste jedoch auf Degradierung erkannt werden.Die Unterlassung einer Meldung einer geplanten Fahnenflucht, von der jemand glaubhaft Kenntnis erhalten hatte, wurde mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten, im Feld von 1 bis 3 Jahren bestraft. Die NS-MilitĂ€rjustiz fĂ€llte laut Hochrechnungen etwa 30.000 Todesurteile davon wurden etwa 23.000 auch vollstreckt. Insgesamt sind etwa 350.000 bis 400.000 Soldaten desertiert (... Mehr in der Wikipedia |
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