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Fahnenflucht


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Fahnenflucht - Überblick

Fahnenflucht - Überblick

Wer Wind Sät..


(2006-04-24)



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Fahnenflucht


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Fahnenflucht oder Desertion bezeichnet das Fernbleiben eines Soldaten von militärischen Verpflichtungen in Kriegs- oder Friedenszeiten. Der fahnenflüchtige Soldat wird im Allgemeinen als Deserteur (frz. déserteur, abgeleitet von lat. deserere = verlassen) bezeichnet, oft wird ihm Feigheit unterstellt.

Situation in Deutschland

Bundesrepublik Deutschland

Fahnenflucht ist in Deutschland nach § 16 Wehrstrafgesetz (WStG) strafbar. Schutzgut der Fahnenflucht ist die Schlagkraft der Truppe. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verlässt oder ihr fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd oder für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen oder die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu erreichen. Bereits der Versuch der Fahnenflucht ist strafbar. Übt der fahnenflüchtige Soldat tätige Reue, indem er sich binnen eines Monats stellt und ist er bereit Wehrdienst zu leisten, so wird die Höchststrafe auf drei Jahre Freiheitsentziehung herabgesetzt.

Die Fahnenflucht ist ein Sonderdelikt; sie kann nur von Soldaten begangen werden. Für die Beteiligungsformen der Anstiftung und Beihilfe muss das strafbegründende Merkmal Soldat zu sein aber nicht vorliegen. Stiftet eine Zivilperson eine Militärperson zu einer Fahnenflucht an oder leistet sie ihr Beihilfe, ist jedoch für den Anstifter oder den Gehilfen höchstens auf 3 Jahre und ein dreiviertel Jahr Freiheitsstrafe zu erkennen.

Für Zivildienstpflichtige gilt für die Dienstflucht (§ 53 ZDG) entsprechendes.

In Deutschland ist die Unterlassung der Meldung einer geplanten Fahnenflucht eines anderen zu einem Zeitpunkt, zu welchem die Ausführung noch abgewendet werden kann, nicht strafbar. Disziplinarrechtliche Maßnahmen bleiben unberührt.

Die Fahnenflucht ist von der unerlaubten Entfernung (eigenmächtige Abwesenheit) zu unterscheiden. Die unerlaubte Entfernung ist nach §15 WStG mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe belegt. Die unerlaubte Entfernung erfasst die vorsätzliche oder fahrlässige Abwesenheit von mehr als 3 Kalendertagen oder das Verlassen seiner Truppe bzw. seiner Dienststelle, ohne die Absicht zu fordern sich dauerhaft oder für die Dauer eines bewaffneten Einsatzes dem Wehrdienst zu entziehen oder das Wehrdienstverhältnis zu beenden.

In der Bundesrepublik Deutschland ist zur Aburteilung fahnenflüchtiger Militärpersonen die ordentliche Gerichtsbarkeit berufen. Der Bund kann Wehrstrafgerichte errichten. Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfall sowie über Militärpersonen ausüben, welche in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber bisher keinen Gebrauch gemacht. Offizielle Zahlen zur Häufigkeit der Fahnenflucht in Deutschland liegen nicht vor. [1]. Schätzungen gehen von ca. 50 Fahnenfluchten im Jahr aus.

Kaiserreich

Im Deutschen Reich war die Fahnenflucht im Dritten Abschnitt des Militärstrafgesetzbuches des Deutschen Reiches[2] vom 20. Juni 1872 geregelt. Zur Aburteilung von Fahnenflucht waren militärische Strafgerichte berufen.

Weimarer Republik

In der Weimarer Republik war die Fahnenflucht in den §§ 64 bis 80 Militärstrafgesetzbuch (MStGB) in der Fassung vom 16.Juni 1926 [RGBl. I, S.275] geregelt [3]. §§ 64 und 65 definiert eine 'unerlaubte Entfernung', § 69 die Fahnenflucht/Desertion. Mit der Weimarer Republik ging die Gerichtsbarkeit in Militärstrafsachen auf die ordentlichen Gerichte über.

Zeit des Nationalsozialismus

Am 1. Januar 1934 wurden die militärischen Strafgerichte wieder eingeführt. 1935 und 1940 wurden die Bestimmungen zu diesen beiden Tatbeständen erheblich verschärft[4]. * Die Unerlaubte Entfernung stellt im Grunde ein militärisches Alltagsdelikt dar. Durch die Verschärfungen wurde aus einem Vergehen ein Verbrechen, auf das bis zu zehn Jahre Haft stand. Der Tatbestand war erfüllt, wenn sich ein Wehrmachtsangehöriger vorsätzlich oder fahrlässig länger als sieben (im Feld länger als drei) Tage von der Truppe entfernt hat oder nach einer Trennung von der Truppe nicht zu dieser zurückkehrte.[5]

Die Fahnenflucht ist wie im heutigen Militärrecht eine unerlaubte Entfernung in der Absicht sich dem Wehrdienst dauerhaft zu entziehen; auch der Versuch war strafbar. Die Strafandrohung war äußerst feingliedrig: Der Strafrahmen lag grundsätzlich von einem bis zu fünf Jahren Gefängnis, im Wiederholungsfall nicht unter zehn Jahren, andernfalls mit Todesstrafe. Hatten mehrere Soldaten eine Fahnenflucht in Mittäterschaft begangen, so wurde die Freiheitsstrafe um ein Jahr bis zu fünf Jahren erhöht. Wurde die Handlung im Feld begangen, so trat statt des Gefängnisses Zuchthaus von gleicher Dauer, gegen den Rädelsführer und gegen den Anstifter Todesstrafe ein. Die Fahnenflucht vom Posten vor dem Feind oder aus einer belagerten Festung wurde mit dem Tode bestraft. Dieselbe Strafe traf den Fahnenflüchtigen, welcher zum Feinde überging (Überläufer). Als Nebenstrafe war auf die Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes zu erkennen. Am 23. März 1921 (??, JAHR MUSS FALSCH SEIN!) wurde die Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes durch Entlassung ersetzt (§44 Abs.2 Wehrgesetz). Stellte sich ein Fahnenflüchtiger innerhalb sechs Wochen nach erfolgter Fahnenflucht, so konnte die an sich verwirkte Zuchthausstrafe oder Gefängnissstrafe bis auf die Hälfte ermäßigt werde, wenn er die Fahnenflucht nicht im Feld begangen hatte. Lag kein Rückfall vor, so konnte von der Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes abgesehen werden. Gegen Unteroffiziere musste jedoch auf Degradierung erkannt werden.

Die Unterlassung einer Meldung einer geplanten Fahnenflucht, von der jemand glaubhaft Kenntnis erhalten hatte, wurde mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten, im Feld von 1 bis 3 Jahren bestraft.

Die NS-Militärjustiz fällte laut Hochrechnungen etwa 30.000 Todesurteile davon wurden etwa 23.000 auch vollstreckt. Insgesamt sind etwa 350.000 bis 400.000 Soldaten desertiert (... Mehr in der Wikipedia



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